Muss ich den Gutachter der gegnerischen Versicherung nehmen?
Nein. Nach einem unverschuldeten Unfall darfst du selbst bestimmen, wer den Schaden an deinem Fahrzeug begutachtet. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers trägt die Kosten dieses Gutachtens als Teil deines Schadensersatzes.
Woraus ergibt sich die freie Wahl?
Wer einen Schaden verursacht hat, muss nach § 249 Abs. 1 BGB „den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Bei einem beschädigten Fahrzeug kannst du nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung „den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen“. Das Gesetz gibt dir also Geld in die Hand und überlässt dir, wie du die Wiederherstellung organisierst.
Der Bundesgerichtshof nennt den Geschädigten deshalb Herr des Restitutionsgeschehens: Er bestimmt grundsätzlich selbst, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, VI ZR 53/09, dort zur Wahl der Werkstatt). Für den Sachverständigen gilt nichts anderes. Die Kosten des Gutachtens gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand und sind vom Schädiger zu ersetzen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06).
Eine Pflicht, den von der gegnerischen Versicherung angebotenen Gutachter zu nehmen, gibt es nicht. Vorschlagen darf sie ihn. Zusagen musst du nicht.
Wer bezahlt das Gutachten am Ende?
Bei voller Haftung der Gegenseite die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Gegen sie hast du nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG einen eigenen Anspruch und musst dich nicht an den Unfallgegner persönlich halten.
Maßstab für die Erstattung ist nicht, was sich hinterher als richtig herausstellt, sondern was du bei der Beauftragung vernünftigerweise für nötig halten durftest. Der BGH stellt „auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung“ ab und fragt, „ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte“ (BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03).
Streitet die Versicherung später über die Höhe des Honorars, trifft dich das nicht ohne Weiteres: Der BGH hat die Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen übertragen (BGH, Urteil vom 12. März 2024, VI ZR 280/22). Kürzt die Versicherung unser Honorar, klären wir das direkt mit ihr. An dich geht auch dann keine Rechnung.
Wann lohnt sich ein eigenes Gutachten nicht?
Es gibt drei Fälle, in denen wir dir vom Gutachten abraten oder dir vorher sagen, womit du rechnen musst.
- Sehr kleiner Schaden
- Bei sehr kleinen Schäden erstattet die Versicherung meist kein Gutachten. Das erkennen wir schon am Telefon und raten dir dann zum Kostenvoranschlag statt zum Gutachten. Eine gesetzlich festgelegte Bagatellgrenze gibt es nicht. Der BGH hat in dem oben genannten Fall einen Schaden von 715,81 € nicht mehr als Bagatellschaden angesehen (VI ZR 365/03); in der Praxis wird die Grenze meist im Bereich von 700 bis 800 € gezogen.
- Teilschuld
- Bei geteilter Schuld übernimmt die Gegenseite ihren Anteil, den Rest trägst du oder deine Kaskoversicherung. Wir sagen dir vor der Beauftragung, womit du rechnen musst.
- Schaden über die eigene Kaskoversicherung
- Ohne Unfallgegner richtet sich alles nach deinem Versicherungsvertrag und nicht nach § 249 BGB. Wer den Sachverständigen beauftragt und wer ihn bezahlt, steht in den Bedingungen deines Vertrags.
Was steht in einem eigenen Gutachten?
Ein Prüfbericht, den die gegnerische Versicherung in Auftrag gibt, beziffert in der Regel die Reparaturkosten. Ein vollständiges Schadengutachten beziffert alle Positionen, die dir zustehen können. Das ist der eigentliche Unterschied, und er ist in Euro messbar.
| Position im Gutachten | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Reparaturkosten | Was die Werkstatt für die Instandsetzung berechnet. |
| Wertminderung | Dein Auto ist nach der Reparatur weniger wert, die Differenz bekommst du in Geld. |
| Nutzungsausfall | Entschädigung für jeden Tag, an dem du nicht fahren konntest. |
| Wiederbeschaffungswert und Restwert | Beide zusammen entscheiden, ob repariert oder auf Totalschadenbasis abgerechnet wird. |
| Gutachterhonorar | Unser Honorar, das bei unverschuldetem Unfall die Gegenseite trägt. |
Wie sagst du der gegnerischen Versicherung ab?
Vier Schritte, mehr ist es nicht.
- Absagen. Eine Begründung schuldest du niemandem, ein Satz am Telefon reicht.
- Bis wir da waren: nichts reparieren lassen und den Zustand so belassen. Fahren darfst du, solange das Fahrzeug verkehrssicher ist.
- Fahrzeugschein bereitlegen, dazu die Daten des Unfallgegners.
- Fotos vom Schaden per WhatsApp schicken, dann wissen wir vorab, worum es geht.
Sag am Telefon einfach ab und ruf uns an. Ab da übernehmen wir.
Im Gespräch klären wir, wann wir bei dir sein können und was das Gutachten in deinem Fall umfassen muss. Ein Unfall passiert selten dort, wo es gerade passt. Deshalb kommen wir zu dir nach Hause, zur Arbeit, in die Werkstatt oder an den Unfallort.
Kurz zusammengefasst
- Du musst den Gutachter der gegnerischen Versicherung nicht nehmen. Die Wahl liegt bei dir.
- Bei unverschuldetem Unfall gehören die Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und trägt sie die Haftpflichtversicherung des Verursachers.
- Maßgeblich ist deine Sicht bei der Beauftragung, nicht das Ergebnis im Nachhinein (BGH, VI ZR 365/03).
- Bei sehr kleinen Schäden, bei Teilschuld und im Kaskofall gelten andere Regeln. Das klären wir vorher mit dir.
- Ein vollständiges Gutachten beziffert auch Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert, nicht nur die Reparaturkosten.
Das ist allgemeine Information zur Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wie ein konkreter Fall zu beurteilen ist, hängt von seinen Umständen ab. Wenn es darauf ankommt, sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht.
Absagen und uns anrufen.
Ruf an oder schick uns die Daten über das Kontaktformular. Wann wir bei dir sein können, sagen wir dir im Gespräch.