Wertminderung nach einem Unfall: was du bekommst
Wurde dein Auto bei einem Unfall erheblich beschädigt, bleibt es auch nach einer einwandfreien Reparatur ein Unfallwagen und ist auf dem Markt weniger wert. Diesen Betrag, die merkantile Wertminderung, bekommst du bei unverschuldetem Unfall in Geld, ohne dass du das Fahrzeug verkaufen musst.
Was ist eine merkantile Wertminderung?
Der Bundesgerichtshof beschreibt sie als „eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht“ (BGH, Urteil vom 23. November 2004, VI ZR 357/03).
Ersetzt wird sie in Geld, nach herrschender Auffassung über § 251 Abs. 1 BGB: Soweit die Herstellung „zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist“, ist in Geld zu entschädigen. Die Reparatur allein genügt eben nicht, wenn das Fahrzeug danach ein Unfallwagen bleibt.
Was ist der Unterschied zur technischen Wertminderung?
- Merkantile Wertminderung
- Das Fahrzeug ist technisch einwandfrei repariert, der Markt zahlt trotzdem weniger, weil es als Unfallwagen gilt. Das ist der Regelfall und der Betrag, um den es meistens geht.
- Technische Wertminderung
- Es bleibt ein tatsächlicher Mangel zurück, etwa weil sich der Zustand vor dem Unfall nicht vollständig wiederherstellen lässt. Sie kommt seltener vor und wird gesondert begründet.
Wann fällt eine Wertminderung an und wann nicht?
Eine feste Alters- oder Kilometergrenze gibt es nicht. Der BGH hatte 1979 erwogen, bei Personenkraftwagen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze anzusetzen, hat davon aber Abstand genommen, weil sich diese Bedeutung mit der technischen Entwicklung ändert; die Bewertungsorganisationen gehen inzwischen bis auf zwölf Jahre zurück (VI ZR 357/03). Im entschiedenen Fall hat der BGH die Ablehnung dennoch gebilligt: Das Fahrzeug war 16 Jahre alt, hatte rund 164.000 km gelaufen und einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 €.
| Spricht für eine Wertminderung | Spricht dagegen |
|---|---|
| erheblicher Schaden, vor allem an tragenden Teilen | Bagatellschaden, Kratzer, reiner Anbauteiletausch |
| Fahrzeug ist jung, marktgängig und wenig gelaufen | hohes Alter, hohe Laufleistung, niedriger Wiederbeschaffungswert |
| keine oder nur geringe reparierte Vorschäden | das Fahrzeug war bereits als Unfallwagen im Markt |
Wie wird die Höhe berechnet?
Eine gesetzlich vorgeschriebene Formel gibt es nicht. In der Praxis werden mehrere Verfahren verwendet, unter anderem die Methoden nach Ruhkopf und Sahm, nach Halbgewachs, die Marktrelevanz- und Faktorenmethode und das Verfahren des BVSK. Sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weshalb der Sachverständige begründen muss, warum er die gewählte Methode für sachgerecht hält.
In alle Verfahren gehen dieselben Größen ein: das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert, Alter und Laufleistung, Umfang und Lage des Schadens sowie die Marktgängigkeit des Modells. Deshalb lässt sich die Höhe nicht seriös am Telefon nennen.
Muss ich reparieren oder verkaufen, um sie zu bekommen?
Für die Entstehung des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob du das Fahrzeug tatsächlich verkaufst und sich die Minderung in einem geringeren Kaufpreis niederschlägt. Der Wertunterschied selbst ist der Schaden. Für die Berechnung der Höhe wird ein Verkauf allerdings gedanklich zugrunde gelegt.
Wird auf Totalschadenbasis abgerechnet, gibt es daneben keine gesonderte Wertminderung: Der Vergleich von Wiederbeschaffungswert und Restwert bildet den Verlust bereits ab.
Wer stellt die Wertminderung fest?
Der Sachverständige, im Gutachten, mit Begründung. Eine Wertminderung, die dort nicht beziffert ist, zahlt eine Versicherung nur selten von sich aus, denn sie ergibt sich nicht aus der Reparaturrechnung. Sie ist eine eigene Position neben den Reparaturkosten, dem Nutzungsausfall und den Nebenkosten.
Der Prüfbericht, den die gegnerische Versicherung selbst in Auftrag gibt, beziffert typischerweise die Reparaturkosten und nicht mehr. Das ist einer der Gründe, warum du deinen Gutachter selbst wählen darfst und warum es sich lohnt.
Und wenn die Reparatur teurer ist als das Fahrzeug wert?
Dann kommt die sogenannte 130-Prozent-Rechtsprechung ins Spiel. Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte sein vertrautes Fahrzeug behalten und reparieren lassen. Der BGH knüpft das an Bedingungen: Die Reparatur muss fachgerecht und in dem Umfang ausgeführt werden, den der Sachverständige in seinem Gutachten vorgesehen hat (Urteil vom 15. Februar 2005, VI ZR 70/04), und das Fahrzeug muss in der Regel noch mindestens sechs Monate weiter genutzt werden (Urteil vom 13. November 2007, VI ZR 89/07).
Ob dein Fall überhaupt in diesen Bereich fällt, zeigt erst der Vergleich von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, und beide Zahlen stehen im Gutachten.
Kurz zusammengefasst
- Merkantile Wertminderung ist der Betrag, um den dein Auto nach einer einwandfreien Reparatur weniger wert ist, weil es als Unfallwagen gilt (BGH, VI ZR 357/03).
- Sie wird in Geld ersetzt und hängt nicht davon ab, ob du das Fahrzeug verkaufst.
- Eine feste Alters- oder Kilometergrenze gibt es nicht. Bei alten Fahrzeugen mit niedrigem Wiederbeschaffungswert kann sie ganz entfallen.
- Für die Höhe gibt es keine gesetzliche Formel. Der Sachverständige muss seine Methode begründen.
- Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis gibt es daneben keine gesonderte Wertminderung.
Das ist allgemeine Information zur Rechtslage und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wie ein konkreter Fall zu beurteilen ist, hängt von seinen Umständen ab. Wenn es darauf ankommt, sprich mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht.
Wir beziffern die Wertminderung im Gutachten.
Ruf an oder schick uns die Eckdaten. Wann wir bei dir sein können, sagen wir dir im Gespräch.